AGB

1.    Grundlagen des Angebotes

Falls nicht explizit im Angebot erwähnt gelten alle bis zum Angebot zur Verfügung gestellten Mittel wie Berichte, Pläne, Modelle usw. als Grundlagen für das kalkulierte Angebot.

2.    Leistungen des Auftraggebers

Vom Auftraggeber werden alle funktionellen Anforderungen, Abläufe und Erfordernisse, die Einfluss auf den Leistungsgegenstand bzw. die Leistungserbringung nehmen, festgelegt und dem Auftragnehmer für die weitere Bearbeitung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Offensichtlich unvollständige Rahmenbedingungen, welche zur Erfüllung der Leistung erforderlich sind, sind jedoch zeitgerecht einzufordern.

Weiters stellt der Auftraggeber alle vorhandenen, zur Projektbearbeitung erforderlichen Bestandsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Eine Überprüfung der Bestandsunterlagen sowie eine Erstellung von fehlenden, jedoch notwendigen Bestandsunterlagen sind im gegenständlichen Angebot nicht enthalten, sofern diese nicht als Zusatzleistungen des Auftragnehmers angeboten sind. Die übermittelten Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.

Die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers im Zuge der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sowie die erforderlichen, rechtzeitigen Entscheidungen des Auftraggebers werden vorausgesetzt.

3.    Größen- bzw. Mengenmerkmal als Kalkulations- bzw. Berechnungsbasis für die Vergütung der Ingenieurleistung

Die Ingenieurleistung wird nach geschätztem Aufwand angeboten. Die Vergütung der Ingenieurleistung, sofern nicht anders im Angebot erwähnt, richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.

4.    Leistungserbringung – Leistungsabwicklung – Leistungsabschluss

4.1   Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist, falls im Angebot nicht anders erwähnt, der Bürositz des Auftragnehmers.

4.2   Subunternehmer des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung andere entsprechende Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge erteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzten.

4.3   Leistungstermine

Die angebotenen Leistungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt. Falls keine expliziten Termine im Angebot erwähnt sind, ist eine Leistungserbringung spätestens 6 Monate nach der Beauftragung abzuschließen.

4.4   Leistungsabschluss

Der Leistungsabschluss tritt ein, wenn die beauftragten Leistungen vom Auftragnehmer erbracht und die Schlussrechnung gelegt wurde.

5.    Nachträgliche Leistungseinschränkung – Leistungsabbruch – Leistungswiderruf

Werden nur einzelne Leistungsphasen bzw. Leistungsteile des angebotenen und kalkulierten Leistungsumfanges beauftragt oder wird der beauftragte Leistungsumfang im Laufe der Leistungserbringung vom Auftraggeber nachträglich eingeschränkt, abgebrochen oder widerrufen, erfolgt die Vergütung der eingeschränkten Leistung gemäß § 1168 ABGB.

6.    Zusatzleistungen – Leistungsänderungen – Leistungsunterbrechungen – Verlängerung der Leistungserbringung.

6.1   Zusatzleistungen

Als Zusatzleistungen gelten all jene Leistungen, welche im angebotenen Leistungsumfang (Leistungen des Bieters/Auftragnehmers) nicht enthalten sind, jedoch vom Auftraggeber gefordert, gewünscht oder bestellt werden.

Ist eine vom Auftraggeber verlangte Leistung nach Meinung des Auftragnehmers in seinem angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies vor Leistungserbringung schriftlich bekanntzugeben und bezüglich der Vergütung eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

6.2   Varianten

Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Varianten aller Art für Einzelbereiche, egal ob nach gleichen, ähnlichen oder verschiedenen Anforderungen, erstellt, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen des Auftragnehmers nach tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

6.3   Änderungen

Werden auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Auftraggebers Änderungen (Mehrfachbearbeitungen) infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und welche eine Neubearbeitung oder Umarbeitung von bereits erbrachten Leistungen nach sich ziehen, erbracht, so werden die dadurch verursachten

Mehraufwendungen des Auftragnehmers nach tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

6.4   Vervollständigung von beigestellten Bestandsunterlagen

Sind Leistungen für die notwendige Vervollständigung von vom Auftraggeber oder Dritten beigestellten Bestandsunterlagen unumgänglich, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen des Auftragnehmers nach tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

6.5   Leistungsunterbrechung

Wird die Leistungserbringung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vorübergehend unterbrochen bzw. verzögert und dauert diese Unterbrechung bzw. Verzögerung länger als 3 Monate, werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen des Auftragnehmers für den neuerlichen Leistungsstart nach tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

6.6   Verlängerung der Leistungserbringung

Verlängert sich der für die Leistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so werden die dadurch verursachten Mehraufwendungen des Auftragnehmers nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.

7.    Leistungsvergütung Allgemein

Die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind unabhängig der Verwertung bzw. Verwirklichung der Leistung durch den Auftraggeber zu vergüten.

Die angebotene Leistungsvergütung (Ingenieurleistung, Nebenkosten, Fremdleistungen, Sonstiges) beziehen sich auf eine einmalige und durchgehende Bearbeitung des angebotenen Leistungsumfanges.

Die Vergütung allfälliger Mehraufwendungen, Zusatzleistungen bei Unterbrechungen, usw. werde nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.

Die angebotene Leistungsvergütung, insbesondere bei Pauschalierung, versteht sich für die ersten 12 Monate ab Angebotsdatum als unveränderlicher Fixpreis, sofern Umfang, Erbringung und sonstige Bedingungen des Angebotes sich nicht ändern. Nach diesem Zeitpunkt wird die Leistungsvergütung auf Basis eines zu vereinbarenden Preisindex angepasst.

Falls nicht anders erwähnt wird die Vergütung der Ingenieurleistung nach tatsächlichem Zeitaufwand angeboten.

8.    Stundensätze für Leistungen nach Zeitaufwand

Für zusätzlich beauftragte Ingenieurleistungen, welche über den angebotenen beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sowie für allfällige Mehraufwendungen bzw. –leistungen, welche nicht von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten sind, werden folgende Stundensätze berechnet/vergütet.

Die Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag in Höhe von 100% dann vergütet, wenn diese unbedingt erforderlich ist und der Auftraggeber über diese informiert bzw. diese von ihm angeordnet wurde.

Stundensatz für Leistungen nach Zeitaufwand – netto:               € 140,-

9.    Rechnungslegung – Zahlungsbedingungen – Zahlungsplan

Die Auftragnehmerschlussrechnung wird nach Leistungsabschluss gelegt. Der Auftragnehmer behält sich vor einzelne Leistungspakete, welche einen Umfang von 10.000 EUR überschreiten nach Abschluss der Leistungspakete einzeln abzurechnen. Diese werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.

Sämtliche Entgelte für Ingenieurleistungen, Nebenkosten, Fremdleistungen und Sonstiges verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer und sind in EURO angegeben.

Die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Erlässen zusätzlich in Rechnung gestellt.

9.1   Zahlungsbedingungen

Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen des Auftragnehmers bestimmte Positionen strittig, so darf aus diesem Grund der unbestrittene Teil des Rechnungsbetrages vom Auftraggeber nicht zurückbehalten werden.

Für den Auftraggeber ist die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer, unzulässig.

Als Zahlungsziel wird ein Zeitraum von 14 Tagen ab Rechnungsdatum festgelegt. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen für die offene Forderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig, dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Dabei bleibt es offen, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Auftraggeber bzw. dessen Vollmachtgeber verschuldeter und dem Auftragnehmer erwachsene Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zur betrieblichen Forderung stehen (§ 1333 ABGB). Sämtliche Forderungen sind in EURO zu begleichen.

10.    Sonstige Regelungen

10.1    Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

10.2    Veröffentlichung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das gegenständliche Werk den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung, Anschrift) des Auftragnehmers anzugeben.

Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, das gegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, wobei keinerlei exakte Ergebnisse, urheberrechtlich geschützte Dokumente und sonstige der Geheimhaltung unterliegende Daten zu veröffentlichen.

 

 

10.3    Schutz der geistigen Leistung

Sämtliche geistigen Leistungen des Auftragnehmers – insbesondere Pläne, Berechnungen, Konzepte, Lösungen, Methoden und Verfahren – dürfen durch den Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede abweichende Nutzung von auch nur Teilen davon bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

10.4    Warn- und Hinweispflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine ständige Warn- und Hinweispflicht über wesentliche Dinge der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen.

Dies gilt insbesondere für Leistungserweiterungen bzw. -einschränkungen, für terminliche Verzögerungen bzw. Verschiebungen, sowie für Zusatzmaßnahmen durch unvorhersehbare Umstände, Ereignisse und Behördenauflagen.

Beharrt der Auftraggeber trotz erfüllter Warn- und Hinweispflicht des Auftragnehmers darauf, gesetzliche Bestimmungen, Vorschreibungen aller Art und Sicherheitsregeln nicht einzuhalten oder der Leistungserbringung entgegenstehende Anordnungen und Weisungen nicht zu widerrufen, ist der Auftragnehmer für daraus resultierende Folgen nicht haftbar.

Eine Warn- und Hinweispflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gilt insbesondere für erteilte bzw. zu erwartende Behördenauflagen sowie für Entscheidungs- und Finanzierungsangelegenheiten.

Den Auftragnehmer trifft keine Warn- und Hinweispflicht für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten und Dateien bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen, sowie für vom Auftraggeber gewählte Methoden und Vorgangsweisen.

10.5    Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer gewährleistet für seine Leistungen eine sach-, fach- und termingerechte Leistungserbringung, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik.

Der Leistungsempfänger hat die ihm vom Auftragnehmer übergebenen Leistungen (auch einzelne Teilleistungen) umgehend zu prüfen und etwaige Mängel binnen 14 Tagen schriftlich oder elektronisch mit detaillierten Mängelangaben zu rügen.

Ein Mangel liegt lediglich vor, wenn die erbrachten Leistungen wesentlich von den vertraglich zugesicherten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften abweichen oder nicht dem Stand der Technik entsprechen. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die erbrachte Leistung den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht und das auf ihrer Grundlage errichtete Werk vereinbarungsgemäß verwendet werden kann.

EDV-mäßige Maßrundungen gelten nicht als Mangel.

Der Auftragnehmer wird im Gewährleistungsfall nach eigenem Ermessen entweder die von ihm als mangelhaft bestätigte Leistung oder Teilleistung nachbessern oder innerhalb angemessener Frist die Neuerstellung der mangelhaften Leistungen oder Teilleistungen vornehmen. Andere Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung werden hierdurch ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet für nachweislich durch seine Leistungen schuldhaft verursachte direkte Schäden. Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer sind, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Auftraggeber zu beweisen.

Jegliche Ansprüche auf indirekten Schaden und Folgeschäden einschließlich des entgangenen Gewinns, Produktionsausfall, Zinsverlust sowie sonstige wie auch immer begründete Schäden sind ausgeschlossen.

Der Höhe nach ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des dreifachen Nettoentgelts des gegenständlichen Auftragsverhältnisses begrenzt.

Mehrere, auf dieselbe Ursache beruhende, Schadenereignisse gelten als ein Schadensfall. Ferner gelten als ein Schadensfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehende Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang

besteht.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der jeweiligen Leistung (auch einzelner Teilleistungen) und endet nach 24 Monaten.

Jegliche Ansprüche auf Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung verjähren binnen drei Jahren nach Leistungsabschluss durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

10.6    Rücktritt vom Auftrag

Der Rücktritt vom Auftrag ist nur aus wichtigem Grund, der den Auftraggeber wie Auftragnehmer die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt insbesondere, wenn:

  • sich der Auftragnehmer fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhalts – auftragswidrig verhält;
  • sich der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfristsetzung mit der Leistungserbringung in Verzug befindet;
  • über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • eine Leistungsunterbrechung länger als 3 Monate dauert oder dauern wird.

Als wichtiger Grund für den Auftragnehmer gilt insbesondere, wenn:

  • seine Leistungserbringung durch den Auftraggeber grob behindert oder vereitelt wird;
  • sich der Auftraggeber fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhalts – auftragswidrig verhält;
  • der Auftraggeber fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhalts – seiner vereinbarten Leistungserbringung und Mitwirkung nicht nachkommt;
  • über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • eine Leistungsunterbrechung länger als 3 Monate dauert oder dauern wird.

Bei berechtigtem Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftraggebers sind die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu vergüten.

Bei berechtigtem Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftragnehmers oder bei nicht berechtigtem Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftraggebers sind die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber gemäß Punkt 9 zu vergüten, zuzüglich des Schadenersatzes in Höhe des entgangenen Gewinns für die Differenz auf die Auftragssumme.

Beendigung des Auftragsverhältnisses

Das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer endet nach Leistungsabschluss.

Leistungen des Auftragnehmers – etwa zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten – sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

10.7    Änderungen zum Angebot

Änderungen und Ergänzungen des Angebotes bedürfen der Schriftlichkeit und Unterfertigung.

Bei Änderungen des Angebotsinhaltes, welche eine Änderung der Leistungsvergütung nach sich zieht, wird die Leistungsvergütung neu berechnet und angepasst.

10.8    Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Angebots rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Angebotes insgesamt hievon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitest möglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken und für nicht ausreichend bestimmte vertragliche Regelungen.

10.9    Rechtswahl und Gerichtsstand – Außergerichtliche Streitbeilegung

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen zur Anwendung.

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Fragen des gültigen Zustandekommens des Vertrages vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 6020 Innsbruck zuständigen ordentlichen Gerichtes.

 

Stand: 18.08.2018